Forum Kommunalrecht

Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen – insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!                 Donnerstag, den 11. März 2010

Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen gemäß § 36 GemHVO NRW – ein “geschöntes Bild”?

Im neuen Haushaltsrecht werden die Verbindlichkeiten in der Bilanz abgebildet. Neu treten die Rückstellungen für künftige Belastungen hinzu. Eine wichtige Größe ist die Rückstellung für Pensionszahlungen. Damit soll transparent werden, in welchem Umfang Vorsorge für künftige finanzielle Belastungen getroffen werden muss. Andererseits verschlechtert sich dadurch die kommunale Finanzlage.

Allerdings stellt sich dem kritischen Leser der Vorschrift des neuen § 36 GemHVO die Frage, warum Rückstellungen für laufende Pensionen ausgenommen werden. Der unkritische Leser geht wohl davon aus, dass selbstverständlich auch die laufenden Lasten der laufenden Pensionen bilanziell erfasst werden. Dies ist aber nicht so. Ob dies die Transparenz fördert, kann bezweifelt werden. Es ergibt sich ein “geschöntes Bild”.

Abseits vom Thema: aber: Zur Problematik der Absenkung der Pensionen gebe ich nachfolgend unkommentiert die Leitsätze eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 wieder (Link: Urteil vom 27. September 2005, 2 BvR 1387/02 -):

  1. Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. Auch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste.
  2. Im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.
  3. Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung nur herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar ist.

In diesem Zusammenhang hier auch noch ein Link aus dem Jahr 1999 der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Alterversorgung AKA e. V. zu der Finanzierung der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Link: Finanzierung der Altersversorgung im öffentlichen Dienst):

Danach steigen die Versorgungsaufwendungen der kommunalen Dienstherrn und Arbeitgeber nach den Prognosen des Versorgungsberichts der Bundesregierung aus dem Jahre 1996 von rund 10 Milliarden DM im Jahr 2000 auf etwa 40 Milliarden DM im Jahr 2040 an. Ob die Problematik durch die oben beschriebenen Rückstellungen heute schon “entschärft” ist, wird hier zumindest bezweifelt.


Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Juni 2009 zur kommunalen Zusammenarbeit bei der Abfallentsorgung (C-480/06)

(Link: Urteil des EuGH vom 9. Juni 2009)

Die vertragliche kommunale Zusammenarbeit von vier niedersächsischen Landkreisen und der Stadt Hamburg bei der Müllverbrennung musste nicht ausgeschrieben werden. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens war nach dem EuGH nicht erforderlich, auch wenn die Müllverbrennung durch eine Gesellschaft erfolgt, die teilweise aus Privatvermögen besteht (“Rugenberger Damm”, vgl. Urteil Rdnr. 36).

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Kommunales Satzungsrecht

Städte und Gemeinde können selbst Rechtsquellen schaffen – die Satzungen. Remscheid, Solingen und Wuppertal haben ihre Satzungen jeweils in ihren Internetauftritten abgelegt (Links: Satzungen Remscheid, Satzungen Solingen, Satzungen Wuppertal).

Bei der Schaffung der Rechtsquellen müssen die Städte und Gemeinden verschiedene Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen beachten. Die formellen Voraussetzungen sind in Nordrhein-Westfalen in § 7 GO detailliert aufgeführt. Die Vorschrift des § 7 GO und § 2 BekanntmachungsVO ist am Ende des Textes abgedruckt.

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Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB gegen eine Gemeinde

Nachfolgend weise ich auf zwei ältere Urteile zu Amtshaftungsansprüchen gegen eine Gemeinde wegen Erteilung einer falschen Auskunft hin:
1. In dem ersten Fall erwarb der Anspruchsteller mit notariellem Vertrag ein Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von  32.000,00 DM im Gebiet eines Bebauungsplans. Ein Bediensteter einer Gemeinde teilte demgemäß mit, dass das Grundstück im Gebiet eines [...]

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Zuständigkeit von Bezirksvertretungen (Umbenennung einer Straße)

Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.
§ 37 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) bis f) GO [...]

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Der Bürgermeister in der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens

Der Bürgermeister ist in Nordrhein-Westfalen kommunaler Wahlbeamter, § 62 Abs. 1 S. 1 GO NRW.
Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung, § 62 Abs. 1 S. 2 GO NRW. Er leitet und verteilt die Geschäfte, § 62 Abs. 1 S. 3 GO NRW … Der Bürgermeister ist gesetzlicher [...]

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Öffentlichkeit von Gemeinderats-/ Stadtratssitzungen – Ausnahmen

Die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen ist immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten.
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind die Sitzungen des Rates öffentlich. Nach Satz 2 der Vorschrift kann durch die Geschäftsordnung die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 [...]

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Zuständigkeit des Gemeinderats / Stadtrats

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist grundsätzlich der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
Die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten, die nicht zum Katalog der nicht übertragbaren Angelegenheiten des § 41 Abs. 1 S. 2 GO NRW zählen, [...]

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Möglichkeiten der Online-Recherche für den Rechtsuchenden im Bereich des Kommunalrechts

deutscher-bundestag-2Die Online-Recherche von Rechtsvorschriften (Gesetzen, Satzungen, …) und Entscheidungen von Gerichten ist für den Rechtsuchenden inzwischen unentbehrlich!

Die Aktualität …

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Europäische Gemeinschaften und Kommunen – der “Ausschuss der Regionen”

Die Interne Struktur der Mitgliedstaaten ist äußerst unterschiedlich. Die Bundesrepublik ist neben Österreich der einzige ausgeprägt föderal verfasste Staat in den Europäischen Gemeinschaften.
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Kommunalverwaltung 2.0 und Behindertengleichstellung

Das Behinderten-Gleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen verlangt auch von den Kommunen und ihren Unternehmen, ihre Online-Auftritte so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung genutzt werden können, § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BGG NRW.

Durch die Regelungen des BGG wird das Gebot in Art. 3 Abs. 3 S. 2 des Grundgesetzes umgesetzt. Danach [...]

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Kommunalverwaltung 2.0 – ein wünschenswertes Konzept

webserver

In den Internetauftritten der Kommunen fehlt – nach meinem ersten Eindruck – oft die Interaktion mit der Bevölkerung. Daten und Fakten zur Haushaltslage, zu aktuellen politischen Geschehen etc. sind oft in den Internetauftritten “versteckt”. Ob bewusst oder unbewusst, bleibt offen.

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