Ausschließungsgründe – Mitwirkungsverbot und Befangenheit
Die Gemeindeordnung nennt in Nordrhein-Westfalen in § 31 GO NW Gründe, wann der in ein Ehrenamt Berufene weder beratend noch entscheidend mitwirken darf. Die Vorschrift des § 31 GO NW ist am Ende des Artikels abgedruckt. Hierzu hat es schon vielfältige Streitigkeiten gegeben. Inbesondere können Ratsbeschlüsse rechtswidrig werden, wenn eine unzulässige Mitwirkung vorgelegen hat!
Nachfolgend skizziere ich nur beispielhaft einige der bisherigen Streitigkeiten:
1. Das OVG Münster entschied am 10. März 1989 (19 A 892/88) zu dem Sachverhalt, dass ein Schulleiter als Ratsmitglied zu Schulauflösungsbeschlüssen mitgestimmt hatte, die seine Schule “schonten”:
“¦ Die Auflösung der T.-H.-Realschule und die Errichtung einer Gesamtschule in den Gebäuden dieser Realschule bedeutet aus der Sicht eines unbeteiligten Bürgers für den Stadtverordneten L als Leiter der L.-Realschule einen unmittelbaren Vorteil i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 NRWGO (alte Fassung). Dieser Vorteil lag darin, dass die von ihm geleitete Realschule von einer – auch seine Stellung als Schulleiter tangierenden – Auflösung verschont blieb.
Die unter Verletzung des somit bestehenden Mitwirkungsverbots erfolgte Beteiligung des Stadtverordneten L stellt einen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 6. 2. 1987 führenden Verfahrensfehler dar. Dieser Verfahrensfehler ist durch die Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 22. 5. 1987 schon deshalb nicht geheilt worden, weil der von der Mitwirkung ausgeschlossene Stadtverordnete L auch an dieser Widerspruchsentscheidung mitgewirkt hat. “¦
2. Am 24. Februar 1999 entschied das OVG Münster zur Nichtigkeit eines Bebauungsplanes wegen der Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds (10a NE 40/90). Das Ratsmitglied war Eigentümer eines 10 Meter östlich des Plangebiets liegenden Grundstücks:
“¦ Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan X der Ag. konnte dem Ratsherrn A einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen. Im Zeitpunkt des Aufstellungs- und Auslegungsbeschlusses vom 28. 5. 1986 war dieser Ratsherr, wie der von der Ag. vorgelegte Grundbuchauszug und eine Melderegisterauskunft belegen, noch Miteigentümer und auch Bewohner eines Grundstücks an der B-Straße. Dessen südwestliche Ecke liegt etwa 10 m östlich des Plangebietes. Der Bebauungsplan setzt in diesem Bereich die Straßenverkehrsflächen für die Kreuzung L-Straße/S-Straße/B-Straße fest und ordnet sie neu, dergestalt, dass in diesem Bereich die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Aufweitung des Straßenkörpers zur Anlegung von Verkehrsinseln sowie eines Buswendeplatzes und sog. “Pergolastationen” geschaffen werden. …
3. Am 12. März 2003 entschied das OVG zu einem Fall, in dem ebenfalls die fehlerhafte Mitwirkung eines Ratsmitgliedes an einem Bebauungsplan geltend gemacht wurde (7a D 20/02):
… Gemäß § 31 Abs. 1 GO NW ist ein Ratsmitglied von der beratenden und der entscheidenden Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil bringt (S. 1). Unmittelbar ist der Vorteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt (S. 2). Die 3. Änderung des Bebauungsplans bewirkt für den Ratsherrn H keinen direkten Vorteil im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 und 2 GO NW. Das von ihm bewohnte Haus steht in Luftlinie knapp 2 km vom Geltungsbereich des Bebauungsplans entfernt. Im Bebauungsplanbereich wird keine Nutzung ermöglicht, die für die Wohnsituation des Ratsherrn von Belang ist. Die veränderte Führung der D.-Straße mag dazu führen, dass Schwerlastverkehr aus und in Richtung T. das Industriegebiet D.-Straße nicht mehr über die K 27 und die L 782 anfährt, sondern von der K 27 noch vor dem Wohnhaus des Ratsherrn in die D.-Straße abbiegt. Aus diesem Grunde dürfte das Verkehrsaufkommen auf der K 27 im weiteren Verlauf namentlich von Teilen des Schwerlastverkehrs entlastet werden. Die K 27 steht jedoch weiterhin für den Kraftfahrzeugverkehr in vollem Umfang zur Verfügung und kann in gleichem Ausmaß wie bisher genutzt werden. Der Bebauungsplan eröffnet eine zusätzliche Möglichkeit, das Industriegebiet D.-Straße zu erreichen, greift jedoch nicht direkt in die Verkehrsführung ein. …
§ 31 GO NRW Ausschließungsgründe
(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
1. ihm selbst,
2. einem seiner Angehörigen,
3. einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Betreffende
1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an,
3. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
2. bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder in ein Ehrenamt und für die Abberufung aus solchen Tätigkeiten,
3. bei Wahlen, Wiederwahlen und Abberufungen nach § 71, es sei denn, der Betreffende selbst steht zur Wahl,
4. bei Beschlüssen eines Kollegialorgans, durch die jemand als Vertreter der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird; das gilt auch für Beschlüsse, durch die Vorschläge zur Berufung in solche Organe gemacht werden,
5. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen Gebietskörperschaft oder deren Ausschüssen, wenn ihr durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann.
(4) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der zuständigen Stelle anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist bei Mitgliedern eines Kollegialorgans dieses, sonst der Bürgermeister zuständig. Verstöße gegen die Offenbarungspflicht sind von dem Kollegialorgan durch Beschluss, vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Bescheid festzustellen.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des § 72, des § 93 Abs. 5, § 103 Abs. 7 und des § 104 Abs. 3 sind
1. der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
2. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen,
3. Geschwister,
4. Kinder der Geschwister,
5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6. eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
7. Geschwister der Eltern.
Die unter den Nummern 1, 2, 5 und 6 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die Ehe rechtswirksam geschieden oder aufgehoben oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben ist.
(6) Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen kann nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.






