Der sachkundige Bürger in der Gemeindeordnung
Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können sich die Ausschüsse der Mitarbeit sog. “sachkundiger Bürger” bedienen. Diese Möglichkeit soll den Ausschüssen dazu dienen, zusätzlichen Sachverstand einzuholen. Die sachkundigen Bürger werden – wie die Ratsmitglieder – in die Ausschüsse gewählt, § 58 Abs. 4Â i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NW. Die entsprechenden Absätze des § 58 GO NW sind unten auszugsweise abgedruckt.
In der Praxis werden Positionen von “sachkundigen Bürgern” dazu genutzt, verdiente Funktionäre sinnvoll einzusetzen bzw. zu versorgen oder auch eifrige Nachwuchskräfte auf die Arbeit im Rat vorzubereiten. Sachkundige Bürger haben in der Regel Ansprüche auf Entschädigungen.
Den sachkundigen Bürger gibt es z. B. gemäß der Hauptsatzung der Stadt Remscheid (Link: Hauptsatzung Remscheid) auch für verschiedene Beiräte. So nennt die Hauptsatzung in Remscheid den Ausländerbeirat gemäß § 27 GO NW (Abschnitt V der Hauptsatzung), den Seniorenbeirat, den Behindertenbeirat und den Jugendrat (Abschnitt V der Hauptsatzung, 19.1. bis 19.4.). Bei den Beiräten handelt es sich in der Regel nicht um Ausschüsse, sondern um informelle Gremien zur politischen Vorklärung der Willensbildung im Rat.
§ 58 GO NRW Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren
…
(1) … Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend.
(3) Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme der in §Â 59 vorgesehenen Ausschüsse, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
(4) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des §Â 50 Abs. 3 zu wählen sind. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
…
- Noch einmal zum sachkundigen Bürger und zu Rechten der Fraktionen
- Noch einmal zum sachkundigen Bürger und dessen Wahl
- Der Bürgermeister in der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens
- Noch einmal zur Befangenheit von Ausschuss- und Ratsmitgliedern
- Zur Verpflichtung des Bürgermeisters Vorschläge zur Tagesordnung aufzunehmen, § 48 Abs. 1 S. 2 GO NRW
Forum Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid
Waterbölles

[...] Der sachkundige Bürger in der Gemeindeordnung [...]
Sind sachkundige BürgerInnen in den Ausschüssen der Stadträte NRWs stimmberechtigt?
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Sönke Nippel Antwort vom 30. September 2009, 20:29:
Lieber Fragesteller,
§ 58 Abs. 3 GO NRW enthält – anders als teilweise Gemeindeordnungen anderer Länder – keinen Ausschluss des Stimmrechts des sachkundigen Bürgers. In § 58 Abs. 3 GO NRW ist auch nicht geregelt, dass sachkundige Bürger nur eine beratende Stimme haben.
Es kann also im Ergebnis durch Geschäftsordnungen und entspreche Beschlüsse und Satzungen sowohl stimmrechtslose als auch stimmberechtigte sachkundige Bürger geben.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
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Ich danke für die Auskunft und grüße freundlichst – W.Steegmann
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Guten Tag – Herr Sönke Nippel,
ich stelle noch einmal die gleiche/ähnliche Frage wie mein Fraktionskollege Steegmann und möchte einfach nur folgende Frage abschliessend klären.
Ein langj. Fraktionsmitglied und Verwaltungsrechtler hat uns erklärt, dass ab dieser Wahlperiode die in den Ausschüssen vertretenden und durch die Parteien benannten Personen “stimm-berechtigt” sind.
Bisher waren wir nur Ausschussmitglieder ohne Stimme…?!
Wo finde ich im Kommunalen Wahlrecht oder GO NRW (Kommentar) zur Frage Informationen.
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Sönke Nippel Antwort vom 6. Oktober 2009, 11:59:
Hallo,
auch hier noch einmal Dank für die Frage!
Eine Antwort zu dem Thema Stimmrecht und sachkundiger Bürger finden Sie in § 58 Abs. 3 GO NRW.
Hier im Forum wurde das Thema zuletzt in dem Artikel bzw. in den Kommentaren “Noch einmal zum sachkundigen Bürger …” angesprochen (Link: http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/09/03/noch-einmal-zum-sachkundigen-buerger-und-zu-rechten-der-fraktionenf/).
Ist Ihnen damit geholfen?
Grüße
Sönke Nippel
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Guten Tag!
Meine Frage lautet: Kann jemand mit einem Zweitwohnsitz in der Gemeinde auch sachkundiger Einwohner sein ?
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Sönke Nippel Antwort vom 11. Dezember 2009, 21:32:
Auch hier – bitte um Entschuldigung, dass ich jetzt erst antworte – bin “im Stress”.
Da ich mich nicht vertieft mit der Beantwortung der Frage beschäftigen kann, hier nur erste Hinweise:
Gemäß dem KWahlG NRW ist wählbar nur derjenige, der in dem Wahlgebiet seine Wohnung hat, bei mehreren Wohnungen dort die Hauptwohnung hat, § 12 Abs. 1 KWahlG.
Wenn dies so für Ratmitglieder gilt, so sollte dies zumindest nach einer ersten schnellen Meinungsbildung meinerseits auch für den sachkundigen Bürger gelten, der zwar nicht dem KWahlG direkt unterfällt, aber …
Das ganze oben “ohne Gewähr”, da ich – wie schon ausgeführt – mich mit der Angelegenheit nicht vertieft auseinandersetzen kann.
Grüße
Sönke Nippel
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Mit ist nicht ganz klar, ob “beratende Mitglieder” etwas anderes sind als “sachkundige Bürger”. Die einzelnen Absätze des § 58 GO wirken da auf mich als Nicht-Juristen ein wenig unverbunden aneinandergereiht. Gibt es also “beratende Mitglieder” UND “sachkundige Bürger”, oder sind alle Nicht-Ratsmitglieder eines Ausschusses “sachkundige Bürger”, die dem Ausschuss eben “beratend” angehören?
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Sönke Nippel Antwort vom 11. Dezember 2009, 21:37:
Hallo Frank,
also – zunächst auch hier – Entschuldigung für die sehr späte Antwort. Bin im Stress.
Allerdings verstehe ich auch die Frage nicht so ganz. Wer soll sonst außer Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern (außer in Sonderfällen z. B. beim Jungendwohlfahrtsausschuss) die Ausschüsse besetzen?
Grüße
Sönke Nippel
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Ich bin seit kurzer Zeit erst als stellv. Sachkundiger Bürger im Sozialausschuß unserer Satdt von einer politischen Grupperung vorgeschlagen worden. Nun gefällt mir der Umgang und die Informationspolitik dieser Gruppierung gegenüber meiner Person absolut nicht! Nach einer weiteren wohl vergessenen oder falsch abgesendeten Einladung zum Jahresabschluß, die ich nicht erhalten habe, habe ich meine Zusammenarbeit mit dieser Gruppierung aufgekündigt.
Nun schreibt mich der Geschäftsführer an, das ich schriftlich erklären soll, das ich von demAmt dieses stellvertretende sachkundigen Bürgers im Sozialausschuß zurücktreten solle, und das sehr kurzfristig!
Gibt es dazu eine Vorschrift/ Regelung nach der ich mich Richten muß?
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Guten Tag,
§ 45 GO NRW spricht davon, dass Personen, die einen Haushalt mit zwei Personen führen und unter 20 Std. pro Woche erwerbstätig sind, die sogenannte Hausfrauenentschädigung bekommen.
Wie sieht es mit Studenten aus ? Deren Studientätigkeit wird in unserer Stadt als so arbeitsintensiv angesehen, dass eine Entschädigung nicht gezahlt wird. Es bliebe keine Zeit für die Haushaltsführung….
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Sönke Nippel Antwort vom 26. Juli 2010, 09:34:
Hallo Sandy,
besten Dank für die Anfrage!
Ich habe die Frage kurz in dem folgenden Artikel angesprochen:
Verdienstausfallentschädigung und Aufwandsentschädigung gemäß § 45 GO NRW
Wenn noch Fragen offen geblieben sein sollten – einfach noch einmal nachfragen! Gleichzeitig möchtge ich mich für die späte Antwort entschuldigen!
Grüße
Sönke Nippel
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