Erstmals entschied der BGH in einem Urteil vom 11. März 2004 zur Haftung einer Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung (III ZR 274/03):
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III. “¦ die Beklagte ist dem Kläger für den entstandenen Schaden aber jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs verantwortlich. “¦ 1. Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei dem Betroffenen unmittelbar zu – meist atypischen und unvorhergesehenen – Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen.
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Hingegen stellte der BGH in einer jüngeren Entscheidung vom 19. Januar 2006 (III ZR 121/05) fest, dass Ansprüche jedenfalls dann nicht gegeben seien, wenn es sich um einen “Katastrophenregen” handele:
Beim Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens infolge eines Katastrophenregens kann sich die Gemeinde gegenüber der Haftung aus enteignendem Eingriff grundsätzlich auf höhere Gewalt berufen. Das setzt allerdings voraus, dass sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte.
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Ansprüche aus enteignendem Eingriff führen nicht zu Schadenersatzansprüchen gemäß den §§ 249 ff. BGB, sondern zu Entschädigungsansprüchen. Hier gelten eigene Regelungen.
von Sönke Nippel am 30.09.2009
Festsetzungen in Bebauungsplänen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 letzte Alternative und Nr. 22 BauGB – Festsetzungen im Bebauungsplan zu Stellplätzen und Garagen mit ihren Einfahrten – können im Rahmen der Drittanfechtung einer Baugenehmigung und/oder ggf. sogar im Rahmen einer Normenkontrolle angegriffen werden.
In diesem Bereich ist insbesondere das Rücksichtnahmegebot zu beachten. Die Ausweisung von [...]
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von Sönke Nippel am 22.09.2009
Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schließt Vereinbarungen über Abgaben insoweit aus, als diese nicht vom Gesetz zugelassen sind. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten und hat in der Regel die Nichtigkeit der geschlossenen Vereinbarung zur Folge.
Aber: Gemäß § 133 Abs. 3 S. 5 BBauG kann die [...]
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von Sönke Nippel am 14.09.2009
Jürgen Müller, der ehemalige Stadtdirektor und Stadtkämmerer Remscheids, will das amtliche Wahlergebnis für die Bezirksvertretung Remscheid-Süd anfechten. Jürgen Müller ist der Ehemann von der Justizministerin NRW, Roswitha Müller-Piepenkötter.
Die Argumentation: Die Erfolgswertgleichheit der abgegebenen Stimmen werde durch die Regelung des § 46 a KWahlG nicht sichergestellt. Kleine Parteien würden durch die Regelung in der Bezirksvertretung über [...]
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von Sönke Nippel am 07.09.2009
Jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, ist berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu bestellen, § 58 Abs. 1 S. 7 GO NW.
Für den Hauptausschuss, den Finanzausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss besteht die Regelung, dass diesen Ausschüssen nur Ratsmitglieder angehören dürfen, § 58 Abs. [...]
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von Sönke Nippel am 03.09.2009
Hier im Forum wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Ratsmitglied, welches als Freiberufler mit einem Planungsbüro für Bau- und Straßenbau tätig ist und ganz erheblich von der Kommune mit Aufträgen bedacht wird, überhaupt in den Bauausschuss gewählt werden darf (Link: Ausschließungsgründe – Mitwirkungsverbot und Befangenheit).
Dreh- und Angelpunkt ist m. E. der Begriff des unmittelbaren [...]
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von Sönke Nippel am 01.09.2009