Noch einmal zur Befangenheit von Ausschuss- und Ratsmitgliedern
Hier im Forum wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Ratsmitglied, welches als Freiberufler mit einem Planungsbüro für Bau- und Straßenbau tätig ist und ganz erheblich von der Kommune mit Aufträgen bedacht wird, überhaupt in den Bauausschuss gewählt werden darf (Link: Ausschließungsgründe – Mitwirkungsverbot und Befangenheit).
Dreh- und Angelpunkt ist m. E. der Begriff des unmittelbaren vor- oder Nachteils im Sinne des § 31 Abs. 1 GO NW. Hier gilt, dass der Begriff des unmittelbaren Vor- oder Nachteils weit auszulegen ist, damit auch schon der Anschein von Unkorrektheit in der kommunalen Arbeit vermieden wird.
Zwei Beispielsfälle aus der Rechtsprechung die sich mit dem Begriff der Befangenheit befassen, möchte ich hier zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage skizzieren:
1. Ein Urteil des VG Minden vom 24. August 1988 (10 K 645/88) befasste sich mit der Befangenheit eines Ratsmitgliedes und Vorsitzenden des Rechtsausschusses, der in einer Anwaltssozietät arbeitete. In dem Rechtsausschuss wurde ein Baurechtsstreit erörtert, den die Stadt gegen eine Firma führte. Ein Mitglied aus der Sozietät des Ausschussvorsitzenden vertrat die Baufirma. Der Rat fasste schließlich den Beschluss, dass der Ausschussvorsitzende in der Angelegenheit als befangen gilt. Gegen den Beschluss klagte der Ausschussvorsitzende.
Das VG Minden führte u. a. aus:
“¦ Etwaige vom Rat in der Sache “¦ (Rechtsstreit zwischen der Stadt und der Baufirma) zu treffende Entscheidungen waren und sind nämlich geeignet, der (auch) vom Kläger vertretenen Rechtsanwaltssozietät des Klägers einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil zu bringen. Befangenheit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn bei einem ehrenamtlich tätigen Bürger ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist, welches die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats beeinträchtigen und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung schwächen könnte. “¦
“¦ Ein in der Sozietät nicht mit dieser Angelegenheit befasster Rechtsanwalt ist als Ratsmitglied bei dieser Angelegenheit gemäß § 23 NRW GO (alte Fassung) ausgeschlossen. “¦
2. Ein Urteil des OVG Münster vom 20. September 1983 (7 a NE 4/80) befasste sich mit der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes wegen Mitwirkung befangener Ausschuss- bzw. Ratsmitglieder, insbesondere mit der Mitwirkung eines sachkundigen Bürgers, der im Planungsgebiet Gewerberäume anmieten will im Planungsausschuss bzw. der Mitwirkung eines Ratsmitgliedes, dessen Ingenieurbüro mit Aufträgen im Zusammenhang mit der Planverwirklichung rechnen konnte.
Das OVG führt aus:
- zu dem sachkundigen Bürger S, der im Planungsgebiet Gewerberäume anmieten wollte:
“¦ Die Geschäftslage der von der Ehefrau des Ausschussmitgliedes S in dem Haus betriebenen Modeboutique wird unmittelbar durch die Festsetzungen des Bebauungsplan beeinflusst, der die planungsrechtliche Absicherung der D-Straße als Fußgängerzone auf die Grundlage einer rückwärtigen Erschließungsstraße beinhaltet. Die mit diesem Planungskonzept verbundenen Vor- und Nachteile mussten nicht nur für den Eigentümer des Grundstücks D.-Straße, sondern auch für die Eheleute S als Mieter eines durch die Planung direkt betroffenen Ladenlokals von erheblicher Bedeutung sein. “¦
“¦ Die unter Verletzung des Mitwirkungsverbotes erfolgte Beteiligung des Ausschussmitgliedes S an der Ausschusssitzung schlägt deshalb auf das gesamte Planverfahren durch und stellt “¦ einen zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplanes führenden Verfahrensfehler dar. “¦.
- zur Mitwirkung des Ratsherrn K, der als Vorsitzender des Planungsausschusses und Ratsmitglied während des Planaufstellungsverfahrens erheblichen Anteil am Zustandekommen des Bebauungsplanes hatte:
“¦ Nach den für seine Mitwirkung vom Inkrafttreten des Ônderungsgesetzes vom 27. Juni 1978 an geltenden §§ 30 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 NRW GO 1978 war er als Ausschuss- und Ratsmitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil die Entscheidung über den Bebauungsplan ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil bringen konnte – den er im Übrigen durch den späteren Erschließungsauftrag auch tatsächlich erhalten hat. Zwar liegt beim Ratsherrn K keine Interessenkollision in Bezug auf eine durch den Bebauungsplan beeinflusste Grundstücksnutzung vor. Einen unmittelbaren Vorteil im Sinne eines individuellen Sonderinteresses konnte er aber deshalb erlangen, weil er sich als Gesellschafter der Ingenieurgesellschaft G und K durch ein Zustandekommens des Bebauungsplans beruflich-wirtschaftliche Vorteile versprechen konnte. “¦
“¦ Angesichts der besonderen Geschäftsbeziehungen der Ingenieurgesellschaft G und K zur Stadt konnte jedenfalls dieses Ingenieurbüro konkret damit rechnen, mit der Planung und Durchführung von Erschließungsmaßnahmen zur Verwirklichung des streitigen Bebauungsplans beauftragt zu werden; “¦
3. Schlussendlich bleibt also noch einmal festzuhalten, dass der Begriff des unmittelbaren Vorteils im Sinn des § 31 Abs. 1 GO NW weit auszulegen. Schon “der böse Anschein” soll vermieden werden.
In Beantwortung der von “eifelmaen” ausgesprochenen Fragen kann also nur ausgeführt werden:
Das Verlassen des Raums ist immer angesagt, wenn auch nur “ansatzweise” Sonderinteressen betroffen sein könnten.
Die Möglichkeit der Mitarbeit im Bauausschuss könnte also für den Fragesteller eifelmaen insbesondere bei einer großen Anzahl von erhaltenen Aufträgen erheblich gestört sein. Ob es deshalb für “eifelmaen” Sinn macht, sich überhaupt in den Bauausschuss wählen zu lassen, sollte durchaus überlegt werden.
Andererseits wäre es m. E. natürlich auch “schade”, Sachverstand einfach brach liegen zu lassen, nur weil ein “böser Anschein” vermieden werden soll!
- Ausschließungsgründe – Mitwirkungsverbot und Befangenheit
- Noch einmal zum sachkundigen Bürger und zu Rechten der Fraktionen
- Noch einmal zur Nichtigkeit eines Bebauungsplans bei Bestehen eines Mitwirkungsverbotes
- Noch einmal zur Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen
- Noch einmal zum sachkundigen Bürger und dessen Wahl
Forum Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid
Waterbölles

Darf ein Mitarbeiter einer Aufsichtsbehörde eines Landkreises gleichzeitig sachkundiger Bürger in dem zuständigen Fachausschuss der beaufsichtigten kreisangehörigen Stadt sein? Oder besteht hier ein Konflikt?
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Sönke Nippel Antwort vom 11. Dezember 2009, 21:17:
Hallo Tuba,
zunächst bitte ich um Entschuldigung, dass ich mich erst jetz mit der Antwort – und dann auch nur kurz – beschäftige.
Auf sachkundige Bürger sind m. E. die Regelungen der Inkompatibilität anzuwenden. Aus einem Urteil des OVG Münster vom 20.09.1983 entnehme ich den deutlichen Hinweis, dass die sogenannten “Inkompatibilitätsgrundsätze” auch für sachkundige Bürger gelten. Dies gilt sogar für sachkundige Bürger, die nur mit beratender Stimme teilnehmen. Das halte ich für konsequent, da ja immerhin der sachkundige Bürger insgesamt an dem Entscheidungsvorgang beteiligt ist. Es soll der böse Anschein vermieden werden …
Die Ausschließungsgründe des § 31 GO NRW enthalten zwar für den bei einer Aufsichtsbehörde Beschäftigten keine Regelungen. Gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe b) KWahlG darf ein bei der Aufsichtsbehörde Beschäftigter aber erst gar nicht zur Gemeindevertretung gewählt werden, solange er mit der Aufsicht befasst ist. Würde es diese Regelung im KWahlG nicht geben, so müssten m. E. die Ausschließungsgründe im Hinblick auf bei der Aufsichtsbehörde Beschäftigte erweitert werden.
Also – ich halte es für problematisch, dass jemand, der bei einer Aufsichtsbehörde auch mit der Aufsicht befasst ist, in einem Ausschuss als sachkundiger Bürger tätig ist. Dies jedenfalls dann, wenn die Arbeit des Auschusses Schnittpunkte mit der Tätigkeit des sachkundigen Bürgers in der Aufsichtsbehörde aufweisen kann. Tja, etwas allgemein, aber … im Grunde müsste hier der Einzelfall genau betrachtet werden!
Grüße
Sönke Nippel
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Darf ein Mitarbeiter (nicht Führungskraft) eines Versorgungsunternehmens in seiner Funktion als Stadtrat- oder Kreistagsabgeordneter an Beratungen und Abstimmungen der Fraktion und der Ratsgremien aktiv teilnehmen, bei denen es um die künftige Rolle eines konkurrienden Versorgungsunternehmens geht. Dieses Versorgungsunternehmen hat die Stadt in der das Mandat ausgeübt als Hauptgesellschafter!
Auch spielen Fusionen oder Kooperationen mehrerer Versorgungsunternehmen hier eine Rolle.
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Sönke Nippel Antwort vom 22. Januar 2010, 10:12:
Hallo Wissensmann,
auch hier: Danke für die interessante Frage!
§ 31 Abs. 1 GO NRW ist nicht einschlägig, da weder dem Mitarbeiter selbst (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW), einem Angehörigen (Nr. 2) noch einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person (Nr. 3) ein Vor- oder Nachteil entstehen kann. § 31 Abs. 1 Nr. 3 GO NW ist nicht einschlägig, da der Mitarbeiter gemäß der Anfrage keine Führungskraft ist.
Das Mitwirkungsverbot gilt aber auch, wenn der Betreffende bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist, § 31 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW.
Also – gegen Entgelt ist der Mitarbeiter bei einem Versorgungsunternehmen beschäftigt.
Wird bei der Abstimmung über die künftige Rolle des konkurrierenden Versorgungsunternehmens entschieden, so kann die Entscheidung für das Versorgungsunternehmen, bei dem der Betreffende beschäftigt ist, auch einen Vor- oder Nachteil bringen.
Ob ein Interessenwiderstreit nach den tatsächlichen Umständen vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden: ergibt sich aus der Art der Beschäftigung, dass ein Interessenwiderstreit nicht vorliegen kann, liegt kein Mitwirkungsverbot vor. so wird ein einfacher Arbeitnehmer in der Regel nur dann ausgeschlossen sein, wenn es bei der Entscheidung des Rates um das Schicksal seines Arbeitsplatzes oder seines Betriebes im Ganzen geht (so der Kommentar Articus/Schneider, zu § 31 zu 7.). Rechtsprechung dazu habe ich nicht gefunden – aber: wird über die künftige Rolle des Konkurrenten entschieden, so liegt eine Betroffenheit des “Schicksal(s) des Betriebes im Ganzen” nicht fern. M. E. sollte sich dann auch der betroffene Mitarbeiter nicht an einer Abstimmung beteiligen. Es soll “der Böse Anschein vermieden werden”!
Grüße
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Dürfte ich Sie mit einer Frage hinsichtlich sachkundiger Bürger “belästigen” ? In § 58 Abs. 3 GO NRW heißt es in dem Zusammenhang “…, die dem Rat angehören können,…”, was für mich soviel bedeutet, dass die Vorauassetzungen des § 12 und 13 KWahlG erfüllt sein müssen.
Sinn und Zweck der Inkompatibilitätsgründe des § 13 KWahlG liegt m.E. unter anderem darin, dass man nicht einer Vertretung angehören kann, während man gleichzeitig im Dienst einer entsprechenden Aufsichtsbehörde steht. Im Fall des Buchstaben a), liegt in meinen Augen eine Imkompatibiltät vor, weil der Rat nun auch eine gewisse Kontrollfunktion über die Verwaltung ausübt. Alles in allem offensichtliche Interessenskollisionen.
Wenn man dies aber nun versucht 1:1 auf die sachkundigen Bürger zu übertragen (wie es der Wortlauf des § 58 Abs. 3 GO NRW vorsieht), sehe ich den Sinn nicht, warum ein sachkundiger Bürger nicht Mitarbeiter der gleichen Verwaltung sein darf, da doch ein (womöglich freiwilliger) Ausschuss keine Kontrollfunktion über die Verwaltung ausübt ?! Oder habe ich einen Denkfehler ?
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Sönke Nippel Antwort vom 29. März 2010, 17:15:
Hallo Peter,
Sie belästigen mich nicht mit der Frage – gerne nehme ich kurz Stellung, muss aber gleichzeitig sagen, dass ich die Fragestellung bzw. den hinter der Frage stehenden Sachverhalt nicht ganz verstehe. Deshalb vermute ich einen Denkfehler:
§§ 12 und 13 KWahlG regeln die Wählbarkeit von bestimmten Personen bzw. die Unvereinbarkeit von Beruf und politischem Mandat. Wenn es z. B. – richtigerweise – einem städtischen Angestellten oder auch bestimmten in der Aufsichtsbehörde Tätigen verwehrt ist, in den Rat einer Stadt gewählt zu werden, warum sollte diesen Personen dann über die Tätigkeit als sachkundiger Bürger eine Einflussmöglichkeit eröffnet werden?
Grüße
Sönke Nippel
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Hallo,
haben Sie eine Erklärung oder gar Gerichtsurteil(e) zu §31 der GO, und zwar hierzu:
“(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Betreffende …
… 2.Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an …”
Insbesondere dazu, dass demnach “Gemeindevertreter” als Mitglied beispielweise im AR einer AG (mit 50%-iger städtischer Beteiligung) mit beschließen dürfen, sie selbst zu erächtigen, im AR einen Beschluss zu fassen.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass solche AR-Mitglieder von der AG “Bezüge” entsprechende erhalten.
Mir scheint das alles etwas “verquer”.
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Sönke Nippel Antwort vom 30. August 2010, 09:28:
Hallo Reporter,
§ 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW stellt die Tätigkeit als Mitglied eines Organs einer juristischen Person oder Vereinigung der entgeltlichen Beschäftigung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW) gleich. Also: der Vorstand einer AG darf ebenso wie ein bei der AG beschäftigtes Ratsmitglied nicht mitbeschließen, wenn der Beschluss die AG betrifft (dies ist eigentlich selbstverständlich).
Etwas Anderes gilt gemäß dem letzten Halbsatz von § 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW nur, wenn das Ratsmitglied vom Rat in die juristische Person entsandt wurde. Beispiel: Ratsmitglied R wurde als Aufsichtsratsmitglied in die Stadtwerke AG entsandt. Dann darf R – auch wenn er Aufsichtsrat der Stadtwerke AG ist – mitstimmen.
Grüße
Sönke Nippel
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guten tag!
wie sieht es aus mit der befangenheit von mitgliedern der bundesversammlung (wahl BuPräs)?
wann liegt ein “böser anschein” vor?
wurden die mitglieder auf befangenheit getestet/untersucht?
fakten/argumente… bitte an:
> carlo.difabio@yahoo.de
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Sönke Nippel Antwort vom 30. August 2010, 09:29:
Hallo Herr DiFabio,
die Befangenheit von Mitgliedern der Bundesversammlung ist keine “kommunalrechtliche Angelegenheit”.
Grüße
Sönke Nippel
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