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	<title>Kommentare zu: Noch einmal zur Befangenheit von Ausschuss- und Ratsmitgliedern</title>
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	<description>Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen - insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!</description>
	<lastBuildDate>Mon, 30 Aug 2010 07:35:41 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Von: S&#246;nke Nippel</title>
		<link>http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/09/01/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/comment-page-1/#comment-648</link>
		<dc:creator>S&#246;nke Nippel</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 07:29:50 +0000</pubDate>
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		<description>Hallo Herr DiFabio,

die Befangenheit von Mitgliedern der Bundesversammlung ist keine &quot;kommunalrechtliche Angelegenheit&quot;.

Gr&#252;&#223;e
S&#246;nke Nippel</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr DiFabio,</p>
<p>die Befangenheit von Mitgliedern der Bundesversammlung ist keine &#8220;kommunalrechtliche Angelegenheit&#8221;.</p>
<p>Gr&uuml;&szlig;e<br />
S&ouml;nke Nippel</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: S&#246;nke Nippel</title>
		<link>http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/09/01/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/comment-page-1/#comment-647</link>
		<dc:creator>S&#246;nke Nippel</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 07:28:06 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-647</guid>
		<description>Hallo Reporter,

§ 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW stellt die T&#228;tigkeit als Mitglied eines Organs einer juristischen Person oder Vereinigung der entgeltlichen Besch&#228;ftigung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW) gleich. Also: der Vorstand einer AG darf ebenso wie ein bei der AG besch&#228;ftigtes Ratsmitglied nicht mitbeschlie&#223;en, wenn der Beschluss die AG betrifft (dies ist eigentlich selbstverst&#228;ndlich).

Etwas Anderes gilt gem&#228;&#223; dem letzten Halbsatz von § 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW nur, wenn das Ratsmitglied vom Rat in die juristische Person entsandt wurde. Beispiel: Ratsmitglied R wurde als Aufsichtsratsmitglied in die Stadtwerke AG entsandt. Dann darf R - auch wenn er Aufsichtsrat der Stadtwerke AG ist - mitstimmen.

Gr&#252;&#223;e
S&#246;nke Nippel</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Reporter,</p>
<p>§ 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW stellt die T&auml;tigkeit als Mitglied eines Organs einer juristischen Person oder Vereinigung der entgeltlichen Besch&auml;ftigung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW) gleich. Also: der Vorstand einer AG darf ebenso wie ein bei der AG besch&auml;ftigtes Ratsmitglied nicht mitbeschlie&szlig;en, wenn der Beschluss die AG betrifft (dies ist eigentlich selbstverst&auml;ndlich).</p>
<p>Etwas Anderes gilt gem&auml;&szlig; dem letzten Halbsatz von § 31 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW nur, wenn das Ratsmitglied vom Rat in die juristische Person entsandt wurde. Beispiel: Ratsmitglied R wurde als Aufsichtsratsmitglied in die Stadtwerke AG entsandt. Dann darf R &#8211; auch wenn er Aufsichtsrat der Stadtwerke AG ist &#8211; mitstimmen.</p>
<p>Gr&uuml;&szlig;e<br />
S&ouml;nke Nippel</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: carlo di fabio</title>
		<link>http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/09/01/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/comment-page-1/#comment-645</link>
		<dc:creator>carlo di fabio</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 08:13:12 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-645</guid>
		<description>guten tag!

wie sieht es aus mit der befangenheit von mitgliedern der bundesversammlung (wahl BuPr&#228;s)?

wann liegt ein &quot;b&#246;ser anschein&quot; vor?

wurden die mitglieder auf befangenheit getestet/untersucht?

fakten/argumente... bitte an:

&gt; carlo.difabio@yahoo.de</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>guten tag!</p>
<p>wie sieht es aus mit der befangenheit von mitgliedern der bundesversammlung (wahl BuPr&auml;s)?</p>
<p>wann liegt ein &#8220;b&ouml;ser anschein&#8221; vor?</p>
<p>wurden die mitglieder auf befangenheit getestet/untersucht?</p>
<p>fakten/argumente&#8230; bitte an:</p>
<p>&gt; <a href="mailto:carlo.difabio@yahoo.de">carlo.difabio@yahoo.de</a></p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: reporter</title>
		<link>http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/09/01/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/comment-page-1/#comment-644</link>
		<dc:creator>reporter</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 18:04:39 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-644</guid>
		<description>Hallo,

haben Sie eine Erkl&#228;rung oder gar Gerichtsurteil(e) zu §31 der GO, und zwar hierzu:

&quot;(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Betreffende ...

... 2.Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er geh&#246;rt den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an ...&quot;

Insbesondere dazu, dass demnach &quot;Gemeindevertreter&quot; als Mitglied beispielweise im AR einer AG (mit 50%-iger st&#228;dtischer Beteiligung) mit beschlie&#223;en d&#252;rfen, sie selbst zu er&#228;chtigen, im AR einen Beschluss zu fassen.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass solche AR-Mitglieder von der AG &quot;Bez&#252;ge&quot; entsprechende erhalten.

Mir scheint das alles etwas &quot;verquer&quot;.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>haben Sie eine Erkl&auml;rung oder gar Gerichtsurteil(e) zu §31 der GO, und zwar hierzu:</p>
<p>&#8220;(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Betreffende &#8230;</p>
<p>&#8230; 2.Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er geh&ouml;rt den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an &#8230;&#8221;</p>
<p>Insbesondere dazu, dass demnach &#8220;Gemeindevertreter&#8221; als Mitglied beispielweise im AR einer AG (mit 50%-iger st&auml;dtischer Beteiligung) mit beschlie&szlig;en d&uuml;rfen, sie selbst zu er&auml;chtigen, im AR einen Beschluss zu fassen.</p>
<p>Dies auch vor dem Hintergrund, dass solche AR-Mitglieder von der AG &#8220;Bez&uuml;ge&#8221; entsprechende erhalten.</p>
<p>Mir scheint das alles etwas &#8220;verquer&#8221;.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: S&#246;nke Nippel</title>
		<link>http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/09/01/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/comment-page-1/#comment-510</link>
		<dc:creator>S&#246;nke Nippel</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Mar 2010 15:15:45 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-510</guid>
		<description>Hallo Peter,

Sie bel&#228;stigen mich nicht mit der Frage - gerne nehme ich kurz Stellung, muss aber gleichzeitig sagen, dass ich die Fragestellung bzw. den hinter der Frage stehenden Sachverhalt nicht ganz verstehe. Deshalb vermute ich einen Denkfehler:

§§ 12 und 13 KWahlG regeln die W&#228;hlbarkeit von bestimmten Personen bzw. die Unvereinbarkeit von Beruf und politischem Mandat. Wenn es z. B. - richtigerweise - einem st&#228;dtischen Angestellten oder auch bestimmten in der Aufsichtsbeh&#246;rde T&#228;tigen verwehrt ist, in den Rat einer Stadt gew&#228;hlt zu werden, warum sollte diesen Personen dann &#252;ber die T&#228;tigkeit als sachkundiger B&#252;rger eine Einflussm&#246;glichkeit er&#246;ffnet werden?

Gr&#252;&#223;e
S&#246;nke Nippel</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Peter,</p>
<p>Sie bel&auml;stigen mich nicht mit der Frage &#8211; gerne nehme ich kurz Stellung, muss aber gleichzeitig sagen, dass ich die Fragestellung bzw. den hinter der Frage stehenden Sachverhalt nicht ganz verstehe. Deshalb vermute ich einen Denkfehler:</p>
<p>§§ 12 und 13 KWahlG regeln die W&auml;hlbarkeit von bestimmten Personen bzw. die Unvereinbarkeit von Beruf und politischem Mandat. Wenn es z. B. &#8211; richtigerweise &#8211; einem st&auml;dtischen Angestellten oder auch bestimmten in der Aufsichtsbeh&ouml;rde T&auml;tigen verwehrt ist, in den Rat einer Stadt gew&auml;hlt zu werden, warum sollte diesen Personen dann &uuml;ber die T&auml;tigkeit als sachkundiger B&uuml;rger eine Einflussm&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet werden?</p>
<p>Gr&uuml;&szlig;e<br />
S&ouml;nke Nippel</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: PeterW</title>
		<link>http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/09/01/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/comment-page-1/#comment-507</link>
		<dc:creator>PeterW</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Mar 2010 09:52:00 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-507</guid>
		<description>D&#252;rfte ich Sie mit einer Frage hinsichtlich sachkundiger B&#252;rger &quot;bel&#228;stigen&quot; ? In § 58 Abs. 3 GO NRW hei&#223;t es in dem Zusammenhang &quot;..., die dem Rat angeh&#246;ren k&#246;nnen,...&quot;, was f&#252;r mich soviel bedeutet, dass die Vorauassetzungen des § 12 und 13 KWahlG erf&#252;llt sein m&#252;ssen.
Sinn und Zweck der Inkompatibilit&#228;tsgr&#252;nde des § 13 KWahlG liegt m.E. unter anderem darin, dass man nicht einer Vertretung angeh&#246;ren kann, w&#228;hrend man gleichzeitig im Dienst einer entsprechenden Aufsichtsbeh&#246;rde steht. Im Fall des Buchstaben a), liegt in meinen Augen eine Imkompatibilt&#228;t vor, weil der Rat nun auch eine gewisse Kontrollfunktion &#252;ber die Verwaltung aus&#252;bt. Alles in allem offensichtliche Interessenskollisionen.
Wenn man dies aber nun versucht 1:1 auf die sachkundigen B&#252;rger zu &#252;bertragen (wie es der Wortlauf des § 58 Abs. 3 GO NRW vorsieht), sehe ich den Sinn nicht, warum ein sachkundiger B&#252;rger nicht Mitarbeiter der gleichen Verwaltung sein darf, da doch ein (wom&#246;glich freiwilliger) Ausschuss keine Kontrollfunktion &#252;ber die Verwaltung aus&#252;bt ?! Oder habe ich einen Denkfehler ?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>D&uuml;rfte ich Sie mit einer Frage hinsichtlich sachkundiger B&uuml;rger &#8220;bel&auml;stigen&#8221; ? In § 58 Abs. 3 GO NRW hei&szlig;t es in dem Zusammenhang &#8220;&#8230;, die dem Rat angeh&ouml;ren k&ouml;nnen,&#8230;&#8221;, was f&uuml;r mich soviel bedeutet, dass die Vorauassetzungen des § 12 und 13 KWahlG erf&uuml;llt sein m&uuml;ssen.<br />
Sinn und Zweck der Inkompatibilit&auml;tsgr&uuml;nde des § 13 KWahlG liegt m.E. unter anderem darin, dass man nicht einer Vertretung angeh&ouml;ren kann, w&auml;hrend man gleichzeitig im Dienst einer entsprechenden Aufsichtsbeh&ouml;rde steht. Im Fall des Buchstaben a), liegt in meinen Augen eine Imkompatibilt&auml;t vor, weil der Rat nun auch eine gewisse Kontrollfunktion &uuml;ber die Verwaltung aus&uuml;bt. Alles in allem offensichtliche Interessenskollisionen.<br />
Wenn man dies aber nun versucht 1:1 auf die sachkundigen B&uuml;rger zu &uuml;bertragen (wie es der Wortlauf des § 58 Abs. 3 GO NRW vorsieht), sehe ich den Sinn nicht, warum ein sachkundiger B&uuml;rger nicht Mitarbeiter der gleichen Verwaltung sein darf, da doch ein (wom&ouml;glich freiwilliger) Ausschuss keine Kontrollfunktion &uuml;ber die Verwaltung aus&uuml;bt ?! Oder habe ich einen Denkfehler ?</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: S&#246;nke Nippel</title>
		<link>http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/09/01/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/comment-page-1/#comment-356</link>
		<dc:creator>S&#246;nke Nippel</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 08:12:13 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-356</guid>
		<description>Hallo Wissensmann,

auch hier: Danke f&#252;r die interessante Frage!

§ 31 Abs. 1 GO NRW ist nicht einschl&#228;gig, da weder dem Mitarbeiter selbst (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW), einem Angeh&#246;rigen (Nr. 2) noch einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person (Nr. 3) ein Vor- oder Nachteil entstehen kann. § 31 Abs. 1 Nr. 3 GO NW ist nicht einschl&#228;gig, da der Mitarbeiter gem&#228;&#223; der Anfrage keine F&#252;hrungskraft ist.

Das Mitwirkungsverbot gilt aber auch, wenn der Betreffende bei einer nat&#252;rlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt besch&#228;ftigt ist und nach den tats&#228;chlichen Umst&#228;nden, insbesondere der Art seiner Besch&#228;ftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist, § 31 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW.
Also - gegen Entgelt ist der Mitarbeiter bei einem Versorgungsunternehmen besch&#228;ftigt.
Wird bei der Abstimmung &#252;ber die k&#252;nftige Rolle des konkurrierenden Versorgungsunternehmens entschieden, so kann die Entscheidung f&#252;r das Versorgungsunternehmen, bei dem der Betreffende besch&#228;ftigt ist, auch einen Vor- oder Nachteil bringen.
Ob ein Interessenwiderstreit nach den tats&#228;chlichen Umst&#228;nden vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden: ergibt sich aus der Art der Besch&#228;ftigung, dass ein Interessenwiderstreit nicht vorliegen kann, liegt kein Mitwirkungsverbot vor. so wird ein einfacher Arbeitnehmer in der Regel nur dann ausgeschlossen sein, wenn es bei der Entscheidung des Rates um das Schicksal seines Arbeitsplatzes oder seines Betriebes im Ganzen geht (so der Kommentar Articus/Schneider, zu § 31 zu 7.). Rechtsprechung dazu habe ich nicht gefunden - aber: wird &#252;ber die k&#252;nftige Rolle des Konkurrenten entschieden, so liegt eine Betroffenheit des &quot;Schicksal(s) des Betriebes im Ganzen&quot; nicht fern. M. E. sollte sich dann auch der betroffene Mitarbeiter nicht an einer Abstimmung beteiligen. Es soll &quot;der B&#246;se Anschein vermieden werden&quot;!

Gr&#252;&#223;e</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Wissensmann,</p>
<p>auch hier: Danke f&uuml;r die interessante Frage!</p>
<p>§ 31 Abs. 1 GO NRW ist nicht einschl&auml;gig, da weder dem Mitarbeiter selbst (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW), einem Angeh&ouml;rigen (Nr. 2) noch einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person (Nr. 3) ein Vor- oder Nachteil entstehen kann. § 31 Abs. 1 Nr. 3 GO NW ist nicht einschl&auml;gig, da der Mitarbeiter gem&auml;&szlig; der Anfrage keine F&uuml;hrungskraft ist.</p>
<p>Das Mitwirkungsverbot gilt aber auch, wenn der Betreffende bei einer nat&uuml;rlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt besch&auml;ftigt ist und nach den tats&auml;chlichen Umst&auml;nden, insbesondere der Art seiner Besch&auml;ftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist, § 31 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW.<br />
Also &#8211; gegen Entgelt ist der Mitarbeiter bei einem Versorgungsunternehmen besch&auml;ftigt.<br />
Wird bei der Abstimmung &uuml;ber die k&uuml;nftige Rolle des konkurrierenden Versorgungsunternehmens entschieden, so kann die Entscheidung f&uuml;r das Versorgungsunternehmen, bei dem der Betreffende besch&auml;ftigt ist, auch einen Vor- oder Nachteil bringen.<br />
Ob ein Interessenwiderstreit nach den tats&auml;chlichen Umst&auml;nden vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden: ergibt sich aus der Art der Besch&auml;ftigung, dass ein Interessenwiderstreit nicht vorliegen kann, liegt kein Mitwirkungsverbot vor. so wird ein einfacher Arbeitnehmer in der Regel nur dann ausgeschlossen sein, wenn es bei der Entscheidung des Rates um das Schicksal seines Arbeitsplatzes oder seines Betriebes im Ganzen geht (so der Kommentar Articus/Schneider, zu § 31 zu 7.). Rechtsprechung dazu habe ich nicht gefunden &#8211; aber: wird &uuml;ber die k&uuml;nftige Rolle des Konkurrenten entschieden, so liegt eine Betroffenheit des &#8220;Schicksal(s) des Betriebes im Ganzen&#8221; nicht fern. M. E. sollte sich dann auch der betroffene Mitarbeiter nicht an einer Abstimmung beteiligen. Es soll &#8220;der B&ouml;se Anschein vermieden werden&#8221;!</p>
<p>Gr&uuml;&szlig;e</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: wissensman</title>
		<link>http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/09/01/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/comment-page-1/#comment-355</link>
		<dc:creator>wissensman</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 19:10:57 +0000</pubDate>
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		<description>Darf ein Mitarbeiter (nicht F&#252;hrungskraft) eines Versorgungsunternehmens in seiner Funktion als Stadtrat- oder Kreistagsabgeordneter an Beratungen und Abstimmungen der Fraktion und der Ratsgremien aktiv teilnehmen, bei denen es um die k&#252;nftige Rolle eines konkurrienden Versorgungsunternehmens geht. Dieses Versorgungsunternehmen hat die Stadt in der das Mandat ausge&#252;bt als Hauptgesellschafter!

Auch spielen Fusionen oder Kooperationen mehrerer Versorgungsunternehmen hier eine Rolle.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Darf ein Mitarbeiter (nicht F&uuml;hrungskraft) eines Versorgungsunternehmens in seiner Funktion als Stadtrat- oder Kreistagsabgeordneter an Beratungen und Abstimmungen der Fraktion und der Ratsgremien aktiv teilnehmen, bei denen es um die k&uuml;nftige Rolle eines konkurrienden Versorgungsunternehmens geht. Dieses Versorgungsunternehmen hat die Stadt in der das Mandat ausge&uuml;bt als Hauptgesellschafter!</p>
<p>Auch spielen Fusionen oder Kooperationen mehrerer Versorgungsunternehmen hier eine Rolle.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: S&#246;nke Nippel</title>
		<link>http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/09/01/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/comment-page-1/#comment-330</link>
		<dc:creator>S&#246;nke Nippel</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 19:17:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-330</guid>
		<description>Hallo Tuba,

zun&#228;chst bitte ich um Entschuldigung, dass ich mich erst jetz mit der Antwort - und dann auch nur kurz - besch&#228;ftige.

Auf sachkundige B&#252;rger sind m. E. die Regelungen der Inkompatibilit&#228;t anzuwenden. Aus einem Urteil des OVG M&#252;nster vom 20.09.1983 entnehme ich den deutlichen Hinweis, dass die sogenannten &quot;Inkompatibilit&#228;tsgrunds&#228;tze&quot; auch f&#252;r sachkundige B&#252;rger gelten. Dies gilt sogar f&#252;r sachkundige B&#252;rger, die nur mit beratender Stimme teilnehmen. Das halte ich f&#252;r konsequent, da ja immerhin der sachkundige B&#252;rger insgesamt an dem Entscheidungsvorgang beteiligt ist. Es soll der b&#246;se Anschein vermieden werden ...

Die Ausschlie&#223;ungsgr&#252;nde des § 31 GO NRW enthalten zwar f&#252;r den bei einer Aufsichtsbeh&#246;rde Besch&#228;ftigten keine Regelungen. Gem&#228;&#223; § 13 Abs. 1 Buchstabe b) KWahlG darf ein bei der Aufsichtsbeh&#246;rde Besch&#228;ftigter aber erst gar nicht zur Gemeindevertretung gew&#228;hlt werden, solange er mit der Aufsicht befasst ist. W&#252;rde es diese Regelung im KWahlG nicht geben, so m&#252;ssten m. E. die Ausschlie&#223;ungsgr&#252;nde im Hinblick auf bei der Aufsichtsbeh&#246;rde Besch&#228;ftigte erweitert werden.

Also - ich halte es f&#252;r problematisch, dass jemand, der bei einer Aufsichtsbeh&#246;rde auch mit der Aufsicht befasst ist, in einem Ausschuss als sachkundiger B&#252;rger t&#228;tig ist. Dies jedenfalls dann, wenn die Arbeit des Auschusses Schnittpunkte mit der T&#228;tigkeit des sachkundigen B&#252;rgers in der Aufsichtsbeh&#246;rde aufweisen kann. Tja, etwas allgemein, aber ... im Grunde m&#252;sste hier der Einzelfall genau betrachtet werden!

Gr&#252;&#223;e
S&#246;nke Nippel</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Tuba,</p>
<p>zun&auml;chst bitte ich um Entschuldigung, dass ich mich erst jetz mit der Antwort &#8211; und dann auch nur kurz &#8211; besch&auml;ftige.</p>
<p>Auf sachkundige B&uuml;rger sind m. E. die Regelungen der Inkompatibilit&auml;t anzuwenden. Aus einem Urteil des OVG M&uuml;nster vom 20.09.1983 entnehme ich den deutlichen Hinweis, dass die sogenannten &#8220;Inkompatibilit&auml;tsgrunds&auml;tze&#8221; auch f&uuml;r sachkundige B&uuml;rger gelten. Dies gilt sogar f&uuml;r sachkundige B&uuml;rger, die nur mit beratender Stimme teilnehmen. Das halte ich f&uuml;r konsequent, da ja immerhin der sachkundige B&uuml;rger insgesamt an dem Entscheidungsvorgang beteiligt ist. Es soll der b&ouml;se Anschein vermieden werden &#8230;</p>
<p>Die Ausschlie&szlig;ungsgr&uuml;nde des § 31 GO NRW enthalten zwar f&uuml;r den bei einer Aufsichtsbeh&ouml;rde Besch&auml;ftigten keine Regelungen. Gem&auml;&szlig; § 13 Abs. 1 Buchstabe b) KWahlG darf ein bei der Aufsichtsbeh&ouml;rde Besch&auml;ftigter aber erst gar nicht zur Gemeindevertretung gew&auml;hlt werden, solange er mit der Aufsicht befasst ist. W&uuml;rde es diese Regelung im KWahlG nicht geben, so m&uuml;ssten m. E. die Ausschlie&szlig;ungsgr&uuml;nde im Hinblick auf bei der Aufsichtsbeh&ouml;rde Besch&auml;ftigte erweitert werden.</p>
<p>Also &#8211; ich halte es f&uuml;r problematisch, dass jemand, der bei einer Aufsichtsbeh&ouml;rde auch mit der Aufsicht befasst ist, in einem Ausschuss als sachkundiger B&uuml;rger t&auml;tig ist. Dies jedenfalls dann, wenn die Arbeit des Auschusses Schnittpunkte mit der T&auml;tigkeit des sachkundigen B&uuml;rgers in der Aufsichtsbeh&ouml;rde aufweisen kann. Tja, etwas allgemein, aber &#8230; im Grunde m&uuml;sste hier der Einzelfall genau betrachtet werden!</p>
<p>Gr&uuml;&szlig;e<br />
S&ouml;nke Nippel</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Tuba</title>
		<link>http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/2009/09/01/noch-einmal-zur-befangenheit-von-ausschuss-und-ratsmitgliedern/comment-page-1/#comment-329</link>
		<dc:creator>Tuba</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 17:05:28 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-und-kommunalrecht.de/?p=1840#comment-329</guid>
		<description>Darf ein Mitarbeiter einer Aufsichtsbeh&#246;rde eines Landkreises gleichzeitig sachkundiger B&#252;rger in dem zust&#228;ndigen Fachausschuss der beaufsichtigten kreisangeh&#246;rigen Stadt sein? Oder besteht hier ein Konflikt?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Darf ein Mitarbeiter einer Aufsichtsbeh&ouml;rde eines Landkreises gleichzeitig sachkundiger B&uuml;rger in dem zust&auml;ndigen Fachausschuss der beaufsichtigten kreisangeh&ouml;rigen Stadt sein? Oder besteht hier ein Konflikt?</p>
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