Forum Kommunalrecht

Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen – insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!                 Mittwoch, den 10. März 2010

Noch einmal zum “sachkundigen Bürger” und zu Rechten der Fraktionen

Jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, ist berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu bestellen, § 58 Abs. 1 S. 7 GO NW.



Für den Hauptausschuss, den Finanzausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss besteht die Regelung, dass diesen Ausschüssen nur Ratsmitglieder angehören dürfen, § 58 Abs. 3 S. 1 GO NW i. V. m. § 59 GO NW.

Für den Jugendhilfeausschuss gilt § 58 Abs. 1 S. 7 GO NW nicht. Das Recht nach § 58 Abs. 1 S. 7 GO NW stellt sich zwar als wehrfähiges Recht im Organstreitverfahren dar. Aber in § 5 AG KJHG NW in Verbindung mit der Möglichkeit der Gestaltung durch Satzung (vgl. § 5 Abs. 3 AG KJHG NW) ist die Zugehörigkeit beratender Mitglieder abschließend geregelt. Eine Fraktion kann also einen “sachkundigen Bürger” nicht ohne Weiteres nicht in den Jugendhilfeausschuss “drücken”.

Schließlich ist bei der Besetzung der Ausschüsse mit sachkundigen Bürgern auch zu beachten, dass die Zahl der sachkundigen Bürger die der Ratsmitglieder nicht übersteigen darf, § 58 Abs. 3 S. 3 GO NW.

Vgl. auch den Artikel “Der sachkundige Bürger in der Gemeindeordnung” (Link: Artikel hier im Forum “Der sachkundige Bürger in der Gemeindeordnung”).


8 Kommentare zu “Noch einmal zum “sachkundigen Bürger” und zu Rechten der Fraktionen”

  1. hsp

    Der Unterschied zwischen Bürgern und Einwohnern ist bekannt. Es gibt sachkundige Bürger und es soll auch sachkundige Einwohner geben. Liegt der einzige Unterschied wirklich nur darin, dass als sachkundige Einwohner auch Ausländer mitwirken können? Oder ist es eher so, dass sachkundige Bürger dem Rat zuzuordnen sind und in den jeweiligen freiwilligen Ausschüssen ein Stimmrecht haben, die SKE jedoch nicht?

    Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen.

  2. Sönke Nippel

    Hallo hsp,

    also – die Rechtsfigur des so genannten “sachkundigen Einwohners” wurde eingeführt, um die beratende Mitwirkung von ausländischen Einwohnern zu ermöglichen (heute in § 58 Abs. 4 GO NRW geregelt). Der “Einwohner” ist ja nicht automatisch “Bürger”:

    § 21 GO NRW Einwohner und Bürger
    (1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.
    (2) Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.

    Weiterhin sind sachkundige Bürger dem Rat insofern zuzuordnen, als sie vom Rat gewählt werden und dem Rat angehören können (vgl. § 58 Abs. 1 S. 7 GO und § 58 Abs. 3 S. 1 NRW).

    Schließlich gibt es sachkundige Bürger mit und ohne Stimmrecht (jedenfalls in NRW!). Dies ergibt sich in NRW schon daraus, dass für den sachkundigen Bürger gemäß § 58 Abs. 1 NRW das Stimmrecht in Satz 9 zunächst ausdrücklich ausgeschlossen bzw. durch den Zusatz “mit beratender Stimme” (eben nicht mit Stimmrecht) vorgegeben wird. § 58 Abs. 3 GO NRW enthält aber für den “normalen” sachkundigen Bürger” keinen derartigen Ausschluss bzw. eine derartige Vorgabe (Vorsicht: dies ist in den Gemeindeordnungen anderer Länder offensichtlich anders geregelt! – hier hat der sachkundige Bürger oft ausdrücklich kein Stimmrecht, vgl. z. B. § 44 Abs. 7 S. 2 Brandenburger Landkreisordnung).

    Hingegen wird für alle “sachkundigen Einwohner” das Stimmrecht in § 58 Abs. 4 S. 1 GO NRW ausgeschlossen bzw. vorgegeben durch den Zusatz “mit beratender Stimme”, § 58 Abs. 4 S. 1 GO NRW.

  3. hsp

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Mir hat sie sehr weiter geholfen, da unsere Stadtpolitiker anscheinend “aus Prinzip” nicht antworten.

  4. petzschmann

    Sachkundiger Bürger

    Welche Rechte hat der sachkundige Bürger in der Fraktion?
    Bei uns in der Fraktion wollten wir den Sachverstand der sachkundigen Bürger in die Fraktionsarbeit mit einbeziehen. In unserem Statut/ Geschäftsordnung war das so geregelt, dass die SKB bei Abstimmungen in der Fraktion volles Stimmrecht hatten. Nach §56 GO NRW besteht die Fraktion aber nur aus den Ratsmitgliedern. Nun gibt es aber in unser Fraktion Zweifel, ob diese Vorgehensweise rechtlich einwandfrei ist. Wie können wir ggf. unser Statut/ Geschäftsordnung so gestalten, dass die SKB weiterhin wertgeschätzt und einbezogen werden?

  5. Sönke Nippel

    Hallo Lieber Leser,

    die rechtlichen Bedenken der Fraktion kann ich zunächst ganz gut nachvollziehen – aber: eine Abstimmung innerhalb der Fraktion hat keine direkte Außenwirkung. Inwiefern soll ein Außenstehender dann gegenüber der Fraktion geltend machen können, dass etwas “nicht richtig gelaufen ist”? Oder besteht hier die Befürchtung, dass nicht Dritte, sondern die Fraktionsmitglieder (bzw. die sachkundigen Bürger) Abstimmungsergebnisse angreifen?

    Ich mache mich aber noch einmal schlau, inwiefern Regelungen zu einer Abstimmung innerhalb der Fraktion angegriffen werden können, wenn “Dritte” mitstimmen bzw. inwiefern Dritte wirksam in eine Beschlussfindung einbezogen werden können.

    Grüße
    Sönke Nippel

  6. Nickname

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    in welchem Rahmen kann ein Rat eine Begrenzung der Anzahl der sachkundigen Bürger vornehmen (über die gesetzliche Regelung hinaus)? Kann man festlegen, wieviele sBs eine Fraktion maximal benennen darf? Wenn eine Höchstgrenze bestimmbar ist, sind dann auch die Stellvetreter einzubeziehen bzw. zu reglemetieren?

    Vielen Dank

  7. Sönke Nippel

    Hallo Nickname,

    zunächst die “gesetzliche Regelung”:

    § 58 Abs. 3 S. 3 GO NRW:

    … Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. ….

    Bei einem “fünfzehner Ausschuss” also höchstens 7 sachkundige Bürger und 8 Ratsmitglieder. Dadurch wird insgesamt die Anzahl der sachkundigen Bürger begrenzt. Also können theoretisch so viele sachkundige Bürger in Ausschüsse (mit Ausnahme der Pflichtausschüsse) bestellt werden, so dass dann aber die Ausschüsse immer noch mehrheitlich mit Ratsmitgliedern besetzt sind.

    Grüße
    Sönke Nippel

    (oder habe ich die Frage nicht ganz richtig verstanden – haben Sie Regelungen durch Geschäftsordnung oder Hauptsatzung im Hinterkopf? – hier müsste ich vertieft prüfen, ob tatsächlich eine Begrenzung möglich ist, z. B. um ein Ausufern von “Pöstchenbesetzungen” zu vermeiden)

  8. sachkundiger Bürger

    Dass sachkundige Bürger in einer Partei sein sollten, ist mir klar, aber müssen Sie auch in einer Partei sein – vorwiegend in der, die ihn beruft?
    Ist es richtig, dass nur solche Personen als sachkundige Bürger gewählt werden können, die auf der Reserveliste stehen?

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