Haftung der Gemeinde bei Schäden durch Überlaufen eines Regenrückhaltebeckens
Erstmals entschied der BGH in einem Urteil vom 11. März 2004 zur Haftung einer Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung (III ZR 274/03): “¦ III. “¦ die Beklagte ist dem Kläger für den entstandenen Schaden aber jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs verantwortlich. “¦ 1. Ansprüche aus enteignendem Eingriff [...]
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Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid
Waterbölles
