In einem Urteil vom 8. Oktober 2002 entschied das OVG Münster zu einem Streit über Zuwendungen an Ratsfraktionen (15 A 4734/01).
Eine kleine Fraktion, die nur noch mit zwei statt vorher vier Sitzen vertreten war, machte geltend, dass die von der Mitgliederzahl im Rat abhängige Personalkostenzuwendung zu niedrig sei. Sie erhalte jetzt nur noch die Hälfte der zuvor ersetzten Personalzuwendungen. Die Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung von Fraktionssitzungen sowie das Formulieren von Pressemitteilungen und deren Versendung nähmen aber bei einer kleineren Fraktion dieselbe Arbeitszeit in Anspruch.
Hierzu führte das OVG aus:
1. Unter Berufung auf die innerorganisatorische Anspruchsnorm des § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW kann eine Ratsfraktion im kommunalrechtlichen Organstreit sowohl geltend machen, die ihr gewährten Zuwendungen seien zu niedrig, als auch, andere konkurrierende Fraktionen seien durch die getroffene Verteilungsregelung gleichheitswidrig begünstigt worden.
2. Über die Höhe und die Form von Fraktionszuwendungen nach § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW entscheidet der Rat nach pflichtgemäßem Ermessen; ein Anspruch auf Vollkostenerstattung besteht nicht.
3. Die Gewährung von Zuwendungen nach § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW ist nicht an den Maßstäben des formalisierten Gleichheitssatzes zu messen.
4. Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet nicht, die Höhe der Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu staffeln.
5. Die Entscheidung des Rates nach § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW unterliegt der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nur in materiell-rechtlicher Hinsicht; unerheblich ist, auf welchem verfahrensmäßigen Weg der Rat den angenommenen Bedarf der Fraktionen ermittelt hat.
von Sönke Nippel am 27.10.2009
Noch einmal soll hier kurz auf den sachkundigen Bürger und dessen Wahl eingegangen werden. Das OVG Münster entschied im Jahr 1990 (vgl. Beschluss vom 27. März 1990, 15 A 2666/86) dazu, dass die “großen Parteien” in ihren Wahlvorschlägen für die Besetzung eines Ratsausschusses die sachkundigen Bürger vor den Ratsmitgliedern aufgeführt hatten. Dadurch waren im Ergebnis [...]
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von Sönke Nippel am 26.10.2009
Im Abgabenrecht beinhaltet das Sozialstaatsprinzip die Verpflichtung des Staates, bei der Abgabenerhebung die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
Das OVG Bremen führte zur Staffelung der Kindergartengebühren nach dem Einkommen der Eltern in einem Urteil vom 16. Juni 1987 aus (1 BA 78/86):
1. Eine [...]
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von Sönke Nippel am 21.10.2009
Gemäß dem BVerwG fordert der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG im Abgabenrecht nicht eine “sklavische” Differenzierung der Gebührenregelungen im Einzelfall. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden wird. Es gilt der Grundsatz der “Typengerechtigkeit”. Dieser Grundsatz gestattet, von Differenzierungen abzusehen.
Zur Erheben von Entwässerungsgebühren bei unterbliebener Erhebung [...]
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von Sönke Nippel am 21.10.2009
Die Aufgaben- und Ausgabenverantwortung liegen bei derselben staatlichen Stelle. Also – jeder trägt die Kosten für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben. Werden Aufgaben übertragen, muss eine Regelung zur Deckung der dabei entstehenden Kosten getroffen werden. Diese Regelungen können enormen “politischen Sprengstoff” enthalten.
I. Das Konnexitätsprinzip im Verhältnis Land – Gemeinden
Im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden sowie [...]
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von Sönke Nippel am 16.10.2009
Das OVG Koblenz führt in einem Urteil vom 28. Januar 2008 (1 C 10634/07) aus, dass ein Bebauungsplan im Einzelfall nicht schon deshalb aus formellen Gründen nichtig ist, weil im Verfahren zu seiner Aufstellung ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt haben (1. Leitsatz).
Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Gemeinde im Mai 2006 beschloss, einen Bebauungsplan aufzustellen. An [...]
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von Sönke Nippel am 15.10.2009
Folgende Anfrage erhielt ich zur Wahl der stellvertretenden Bürgermeister gemäß § 67 GO NRW:
Sehr geehrter Herr Soenke-Nippel, Abs. 5 im § 58 der GO NRW besagt, dass sich im Wahlverfahren mehrere Fraktionen zusammenschließen können. Im § 67 Abs. 2 GO NRW fehlt dieser Hinweis. In div. Schulungen habe ich gelernt Gesetzestexte so zu lesen, [...]
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von Sönke Nippel am 05.10.2009