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Zur Verpflichtung des Bürgermeisters Vorschläge zur Tagesordnung aufzunehmen, § 48 Abs. 1 S. 2 GO NRW

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Folgende Frage erreichte mich:

Laut § 48 GO NRW setzt der Bürgermeister die Tagesordnung fest. Dabei hat er Anträge von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion aufzunehmen. Diese ist eine Verpflichtung. Kann der Bürgermeister auch freiwillig einen Antrag eines Einzelmitglieds des Rates ohne Fraktionsstatus auf die Tagesordnung des Rates setzen?

§ 48 Abs. 1 GO NRW lautet:

§ 48 GO NW Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen

(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Fragestunden für Einwohner können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind von ihm öffentlich bekannt zu machen. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.

Gemäß dem Gesetzeswortlaut des § 48 Abs. 1 S. 2 GO NW steht einem einzelnen Ratsmitglied also kein Vorschlagsrecht zur Tagesordnung dergestalt zu, dass der Bürgermeister verpflichtet wäre, diesen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen. Eine derartige Pflicht kann einem Ratsmitglied auch nicht durch die Geschäftsordnung eingeräumt werden, da ansonsten die Rechte des Bürgermeisters unzulässig beschnitten würden. Dies heißt aber nicht, dass der Bürgermeister einen Tagesordnungspunkt nicht “freiwillig” zulassen kann. Der Bürgermeister legt die Tagesordnung nämlich in eigener Verantwortung fest und bestimmt die Reihenfolge der Beratung, § 48 Abs. 1 S. 2 GO NW.

U. a. hat der Bürgermeister allerdings auch zu beachten, dass die Einberufung der Ratssitzung und Festsetzung der Tagesordnung ihm nur bis zur Ratssitzung selbst eingeräumt ist. Eine nachträgliche Ônderung der Tagesordnung ist nur im Ausnahmefall möglich, vgl. § 48 Abs. 1 S. 5 GO NW.


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