Streupflicht vor Immobilien der Gemeinde
Eine Gemeinde muss für die Folgen eines Sturzes eines Schülers auf dem eisglatten Zebrastreifen vor der Schule bei Schulbeginn haften. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jedenfalls dann, wenn es der Gemeinde nicht gelingt, den in diesem Fall gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (Urteil vom 11.05.2005; Az.: 1 U 209/04).
Erfüllt die Gemeinde ihre Pflicht nicht, so haftet sie ggf. nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
- Überwachung der Räum- und Streupflicht durch die Gemeinde
- Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB gegen eine Gemeinde
- Amtshaftungsansprüche gegen eine Gemeinde – unebener Gehweg
- Schadenersatzanspruch des Bauherrn gegenüber der Gemeinde bei rechtswidrig erteilter Baugenehmigung
- Haftung der Gemeinde bei Schäden durch Überlaufen eines Regenrückhaltebeckens
Forum Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid
Waterbölles
