Der Staatskommissar bzw. der Sparkommissar gemäß § 124 GO NRW
Bisher ist gerichtlich nicht geklärt, ob die Bestellung eines externen Beraters – eines Sparkommissars – entsprechend § 124 GO NRW gegen den Willen einer Gemeinde zulässig ist.
Gemäß § 124 GO NRW kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten auf Kosten der Gemeinde bestellen, der einzelne Aufgaben der Gemeinde wahrnimmt. Dies allerdings nur, wenn die Maßnahmen nach §§ 121 bis 123 GO NRW (Unterrichtungsrecht, Beanstandungs- und Aufhebungsrecht sowie Anordnung und Ersatzvornahme) nicht ausreichen. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgend darf die Aufsichtsbehörde nur eingreifen, wenn dies zur Sicherung und Erfüllung der gemeindlichen Verpflichtung notwendig ist. Von mehreren in Betracht kommenden Mitteln darf sie nur das anwenden, welches am wenigsten in die Rechte der Gemeinde eingreift.
Die sich z. B. in Remscheid, Solingen und Wuppertal abzeichnende desaströse Finanzlage, die schon in den Vorjahren zu kaum noch genehmigungsfähigen Nothaushalten führte, wird allerdings – zumindest bis zur Landtagswahl – nicht dazu führen, dass externer Rat z. B. durch einen Sparkommissar eingeholt oder erzwungen wird.
Es bleibt abzuwarten, ob in der kommenden Zeit das Thema “Sparkommissar” an Bedeutung gewinnen wird.
- Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 GO NRW
- Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen gemäß § 36 GemHVO NRW – ein “geschöntes Bild?
- Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gemäß § 26 GO NRW
- Zur Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters gemäß § 67 GO NRW
- Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Sozialstaatsprinzip
Forum Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid
Waterbölles
