Im Abgabenrecht beinhaltet das Sozialstaatsprinzip die Verpflichtung des Staates, bei der Abgabenerhebung die Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
Das OVG Bremen führte zur Staffelung der Kindergartengebühren nach dem Einkommen der Eltern in einem Urteil vom 16. Juni 1987 aus (1 BA 78/86):
1. Eine landesrechtliche Regelung der Kindergartenentgelte darf die Form der Gebühr vorsehen; sie muss so strukturiert sein, dass sie die Belastung der Eltern in den vom Jugendwohlfahrtsgesetz (§ 81) gezogenen Grenzen hält. Eine soziale Staffelung der Gebührenhöhe nach dem Einkommen ist danach nicht nur zulässig, sondern geboten. Die rechtstechnische Ausgestaltung der Staffelung ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
2. Verfassungsrecht steht einer sozialen Staffelung der Belastung der Eltern nicht entgegen (Ableitung aus der Rechtsprechung des BVerfG zum Gebührenrecht).
von Sönke Nippel am 21.10.2009
Gemäß dem BVerwG fordert der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG im Abgabenrecht nicht eine “sklavische” Differenzierung der Gebührenregelungen im Einzelfall. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden wird. Es gilt der Grundsatz der “Typengerechtigkeit”. Dieser Grundsatz gestattet, von Differenzierungen abzusehen.
Zur Erheben von Entwässerungsgebühren bei unterbliebener Erhebung [...]
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von Sönke Nippel am 21.10.2009
Gemäß § 1 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NW) sind Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, nach Maßgabe des KAG Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.
Die “Einnahmen aus ordentlichen Erträgen” in Höhe von ca. 233 Millionen Euro (Remscheid) bzw. 918 Millionen Euro (Wuppertal) bestanden laut den Haushaltsplänen 2008 [...]
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von Sönke Nippel am 06.08.2009
Gemeinden sind verpflichtet, Gebühren nach Maßgabe der Gesetze bzw. der Satzungen zu erheben. Die Gebühren sollen in voller Höhe erhoben werden.
Soll eine Nachveranlagung erfolgen, so ist in dem Nachveranlagungsbescheid klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Ursprungsbescheid aufgehoben wird, oder ob lediglich eine Nachveranlagung über den Unterschiedsbetrag erfolgt.
Ob eine Nachveranlagung vorgenommen werden darf, hängt maßgeblich [...]
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von Sönke Nippel am 03.04.2009