Forum Kommunalrecht

Kommunalrechtliche Themen werden angesprochen – insbesondere für Remscheid, Solingen und Wuppertal!                 D, den 11. März 2010

Aufsicht über die Kommunen – kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung zur Erhöhung der Kingergartengebühren

Nachfolgend ein Auszug aus einem Beschluss des OVG Münster vom 22. August 2007 zu einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung, die Kindergartengebühren zu erhöhen (15 B 1328/07):

“Zu Recht meint das Verwaltungsgericht, dass sich diese Pflicht aus § 77 Abs. 2 GO NW ergibt, der anordnet, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel erstens, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und zweitens im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Gemeinde zur vorrangigen Deckung der Ausgaben aus speziellen Entgelten, die lediglich auf den Rahmen des Vertretbaren und Gebotenen eingeschränkt wird. Deshalb müssen Kommunen in defizitärer Haushaltslage, wie die Antragstellerin, Finanzierungslücken bei Kindertageseinrichtungen vorrangig durch Elternbeiträge statt durch Steuern oder Kredite abdecken.”

§ 77 GO NRW Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

1.         soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

2.         im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

§ 77 Abs. 2 GO NW erweitert nach dieser Rechtsprechung die Möglichkeiten der Einflussnahme der Aufsichtsbehörde gegenüber den Gemeinden. Über die Bestimmung des § 77 Abs. 2 GO NW kann die Aufsichtsbehörde auf die Gebührengestaltung sogar Einfluss nehmen, wenn es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt.

Bei diesen Erwägungen musste das OVG Münster folgende Überlegungen anstellen bzw. das folgende herkömmliche Prüfungsmuster beachten:

Die repressive Staatsaufsicht weist jeweils verschiedene Intensitätsstufen bei bestimmten Aufgabenkreisen auf. Zunächst musste also geprüft werden, ob es sich bei der Bestimmung der Höhe der Kindergartengebühren um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung oder um eine Auftragsangelegenheit handelt.

1. Allgemeine Kommunalaufsicht bei Selbstverwaltungsangelegenheiten

Bei Selbstverwaltungsangelegenheiten kommt lediglich eine Rechtsaufsicht in Betracht. Die Aufsichtsbehörde darf hier also lediglich prüfen, ob sich die Stadt oder Gemeinde im Rahmen der Gesetze bewegt.

Als Selbstverwaltungsangelegenheiten werden die Angelegenheiten beschrieben, bei denen die Gemeinden über die Modalitäten der Aufgaben eigenverantwortliche entscheiden dürfen, die sie selber finanzieren müssen und die nur einer beschränkten Aufsicht unterliegen. Weiterhin kann noch unterschieden werden zwischen freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Zu den freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören z. B. die Förderung kultureller Institute sowie die Förderung kultureller Veranstaltungen. Als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten werden z. B.  die Schulträgerschaft für Grund- und Hauptschulen sowie die Straßenreinigung genannt.

In Nordrhein-Westfalen führen die Bezirksregierungen die Rechtsaufsicht über kreisfreie Städte, § 119 Abs. 1 GO NW. Für Remscheid, Solingen und Wuppertal ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Über kreisangehörige Gemeinde führen die Kreise, über die Kreise die Bezirksregierungen die Aufsicht

2. Kommunalaufsicht bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

Für die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist kennzeichnend die Sonderausicht staatlicher Stellen. Hier ist § 119 Abs. 2 GO NW einschlägig. Dabei ist die rechtliche Einordnung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung umstritten. Teilwerden sie als “unechte Selbstverwaltungsangelegenheiten”, teils als “Zwischending” bezeichnet.

Als Beispiele für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden z. B. Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörden, Feuerschutz und der Landschaftsschutz genannt.

3. Auftragsangelegenheiten

Bei Auftragsangelegenheiten können die Aufsichtsbehörden den Gemeinden allgemeine Weisungen erteilen. Die Aufsicht ist hier nicht auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt.

Als Auftragsangelegenheiten werden die Aufgaben bezeichnet, die den Gemeinden auf Grund Gesetzes zur selbständigen Erledigung übertragen wurden. Für die Gemeinden sind diese Aufgaben grundsätzlich fremde Aufgaben.

Beispiele für Auftragsangelegenheiten sind Aufgabe n der Wehrerfassung, des BAföG, … .

Ich gehe davon aus, dass die Einrichtung des Kindergartens als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit zu bewerten ist.


Kommunales Satzungsrecht

Städte und Gemeinde können selbst Rechtsquellen schaffen – die Satzungen. Remscheid, Solingen und Wuppertal haben ihre Satzungen jeweils in ihren Internetauftritten abgelegt (Links: Satzungen Remscheid, Satzungen Solingen, Satzungen Wuppertal).

Bei der Schaffung der Rechtsquellen müssen die Städte und Gemeinden verschiedene Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen beachten. Die formellen Voraussetzungen sind in Nordrhein-Westfalen in § 7 GO detailliert aufgeführt. Die Vorschrift des § 7 GO und § 2 BekanntmachungsVO ist am Ende des Textes abgedruckt.

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“Wetterderivate” und Sicherheitsgebot gemäß § 90 Abs. 2 S. 2 GO NRW

Remscheid reduzierte noch im Jahr 2004 Zinskosten durch den gezielten Einsatz von Zinsderivaten wie Swaps, Caps, Forward-Swaps und Optionen (gemäß der Börsenzeitung).

Heute muss Remscheid darunter leiden.
Noch “zu besseren Zeiten” im Jahr 2004 wurde die Diskussion geführt, ob “Wetterderivate” als Maßnahmen des modernen Risikomanagements für Städte und Gemeinden zulässig sind (vgl. dazu Rechtsanwalt Rinker in der [...]

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