Zum Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (Stadthallen, Schulen, -Turnhallen, …)
Gemäß § 8 Abs. 2 GO NRW sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde ergeben. Auch Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, können die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde [...]
Forum Verwaltungsrecht
Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid
Waterbölles
