Der sachkundige Bürger in der Gemeindeordnung
Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können sich die Ausschüsse der Mitarbeit sog. “sachkundiger Bürger” bedienen. Diese Möglichkeit soll den Ausschüssen dazu dienen, zusätzlichen Sachverstand einzuholen. Die sachkundigen Bürger werden – wie die Ratsmitglieder – in die Ausschüsse gewählt, § 58 Abs. 4Â i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NW. Die entsprechenden Absätze des § 58 GO NW sind unten auszugsweise abgedruckt.
In der Praxis werden Positionen von “sachkundigen Bürgern” dazu genutzt, verdiente Funktionäre sinnvoll einzusetzen bzw. zu versorgen oder auch eifrige Nachwuchskräfte auf die Arbeit im Rat vorzubereiten. Sachkundige Bürger haben in der Regel Ansprüche auf Entschädigungen.
Den sachkundigen Bürger gibt es z. B. gemäß der Hauptsatzung der Stadt Remscheid (Link: Hauptsatzung Remscheid) auch für verschiedene Beiräte. So nennt die Hauptsatzung in Remscheid den Ausländerbeirat gemäß § 27 GO NW (Abschnitt V der Hauptsatzung), den Seniorenbeirat, den Behindertenbeirat und den Jugendrat (Abschnitt V der Hauptsatzung, 19.1. bis 19.4.). Bei den Beiräten handelt es sich in der Regel nicht um Ausschüsse, sondern um informelle Gremien zur politischen Vorklärung der Willensbildung im Rat.
§ 58 GO NRW Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren
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(1) … Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend.
(3) Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme der in §Â 59 vorgesehenen Ausschüsse, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt. Sie gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
(4) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des §Â 50 Abs. 3 zu wählen sind. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
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