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Gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Link: Art. 17 EGV). Die Unionsbürger haben die im EGV vorgesehenen Rechte und Pflichten (Art. 17 bis 22 EGV).
Dazu gehören u. a. das Recht auf Freizügigkeit im Gmeinschaftsgebiet (Art. 18 Abs. 1 EGV) und insbesondere das aktive und passive Kommunalwahlrecht am Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende nicht besitzt, Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGV.
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von Sönke Nippel am 28.07.2009
(Link: Urteil des EuGH vom 9. Juni 2009)
Die vertragliche kommunale Zusammenarbeit von vier niedersächsischen Landkreisen und der Stadt Hamburg bei der Müllverbrennung musste nicht ausgeschrieben werden. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens war nach dem EuGH nicht erforderlich, auch wenn die Müllverbrennung durch eine Gesellschaft erfolgt, die teilweise aus Privatvermögen besteht (“Rugenberger Damm”, vgl. Urteil Rdnr. 36).
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von Sönke Nippel am 28.06.2009
Die Interne Struktur der Mitgliedstaaten ist äußerst unterschiedlich. Die Bundesrepublik ist neben Österreich der einzige ausgeprägt föderal verfasste Staat in den Europäischen Gemeinschaften.

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von Sönke Nippel am 10.06.2009